Die Kassensicherungsverordnung geht in die Verlängerung

Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 hat der Gesetzgeber die Frist für den verpflichtenden Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) an Kassensystemen durch eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Begründung der Fristverlängerung liegt in der Tatsache, dass noch keine zertifizierte TSE existiert – es gibt lediglich TSE, welche sich in der Zertifizierung befinden. Hierbei handelt es sich aber um einen längeren Prozess und es ist fraglich, ob bis zum ursprünglichen Stichtag (01.01.2020) erste zertifizierte TSE verfügbar sind. Anschließend müssen diese TSE noch in die Kassenlösungen integriert werden.

Auch die GWS beschäftigt sich seit langer Zeit intensiv mit der gesetzlichen Aufgabenstellung und wartet immer noch auf eine abschließende, verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung, worum es sich bei der integrierten Kassenfunktionalität handelt: Um ein computergestütztes Kassensystem im Sinne der Norm oder um ein elektronisches Buchhaltungssystem, welches von der Norm explizit ausgeschlossen ist? Die Beantwortung dieser einfachen Frage scheint aufwendiger zu sein als gedacht. Mit dem letzten uns vorliegenden Schreiben vom 21.10.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beantwortung einer bundesweiten Abstimmung bedarf und an die übergeordneten Behörden weitergeleitet wird. Sollte die Anbindung einer zertifizierten TSE erforderlich sein, so werden wir dies selbstverständlich vornehmen. Ebenso gerne möchten wir Ihnen aber auch die Aktualisierung der Kassenfunktionalität ersparen, wenn diese gar nicht erforderlich sein sollte. Sobald wir Klarheit in dieser Fragestellung haben, werden wir Sie umgehend informieren.

Beitrag kommentieren

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

gws logo